Satzung

§1.

Der Verein führt den Namen Amadeus Sports and Leisure Club (e.V.)., im nachfolgenden ASLC genannt. Er hat seinen Sitz in Erding und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§2.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e.V. und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.

§3.

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 (AO 1977).

2. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den Fachverbänden seiner Abteilungen und dem für ihn zuständigen Finanzamt für Körperschaft an.

3. Der Vereinszweck besteht in der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet des Sports und der Freizeitgestaltung, insbesondere die soziale und kulturelle Integration aller Vereinsmitglieder in der Stadt Erding. Sie wird verwirklicht durch:

a. Abhaltung von geordneten Sport- und Spielübungen,

b. Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen, Veranstaltungen und sportlichen Veranstaltungen.

4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er fördert insbesondere die Integration von Menschen verschiedener Nationen und Religionen.

§4.

1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die schriftlich beim Vorstand um Aufnahme nachsucht. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

2. Soweit die finanziellen Mittel und geplanten Aktivitäten eine Beschränkung der Mitgliederzahl erforderlich manchen, werden Aufnahmeanträge in eine Warteliste aufgenommen.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

4. Der Austritt ist nur zum Schluß eines Kalenderhalbjahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, in sonstiger Weise sich grober und wiederholter Verstöße gegen die Vereinssatzung schuldig gemacht hat oder innerhalb eines Jahres seiner Beitragspflicht trotz zweimaliger, schriftlicher Mahnung nicht nachgekommen ist. über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.

6. Jedes Mitglied ist zur Zahlung der Aufnahmegebühren und des Beitrages verpflichtet. über die Höhe und die Fälligkeit dieser Geldbetrages sowie über sonst von den Mitgliedern zu erbringenden Leistungen beschließt die Mitgliederversammlung.

7. Abteilungen koennen nur alle 6 Monate (jeweils zum 1.1 und 1.7) von einem Mitglied gewechselt oder gekündigt werden.

8. Abteilungsleiter müssen einmal im Jahr eine Abteilungsversammlung durchführen. Eine Kopie der Minutes ist dem Schriftführer zu überreichen.

9. Die Mitgliederdaten (außer Geburtsdatum und Bankinformationen) werden für die Dauer der Mitgliedschaft innerhalb der Firma Amadeus Erding zum öffentlichen Zugriff freigegeben.

§5.

Vereinsorgane sind:

1. der Vorstand

2. die Mitgliederversammlung

3. die Versammlung der Abteilungen

§6.

1. Der Vorstand besteht aus dem:

a. 1. Vorsitzenden

b. 2. Vorsitzenden c. Schatzmeister

d. Schriftführer und

e. 3 Vorstandsmitgliedern

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, vertreten.

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren, vom Tag der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des nächsten Vorstands im Amt.

4 Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

6. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a. die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Behandlung von Anträgen der Abteilungen und von Mitgliedern

b. Die Bewilligung von Ausgaben

c. Ausschluß und Maßreglung von Mitgliedern

d. Vorschlag eines Kassenprüfers

7. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1 .Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder Elektronik Mail einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Er ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder 2. Vorsitzende, anwesend sind. Über die Vorstandssitzung ist jeweils eine Niederschrift anzufertigen.

8. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

9. Ein Vorstandsbeschluß kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.

§7.

1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet einmal im Jahr statt.

2. Die Einladung erfolgt durch Aushang im Schaukasten des ASLC, sowie durch schriftliche Einladung über Elektronik Mail. Mitglieder die nicht über Elektronik Mail benachrichtigt werden können, erhalten ihre Einladung an die letzte bekannte postalische Anschrift.

3. Zwischen dem Tag der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muß eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen. Mit der Einberufung (Einladung) der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muß folgende Punkte enthalten:

a. Bericht des 1. Vorsitzenden

b. Kassenbericht des Schatzmeisters

c. Bericht der Kassenprüfung

d. Entlastung des Vorstands e. Bericht der Abteilungsleiter f. Beschlußfassung über vorliegende Anträge g. Verschiedenes

4. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.

5. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt.

6. Satzungsänderungen können mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

7. Anträge können gestellt werden: a. von den Mitgliedern b. vom Vorstand C. von den Abteilungen

8. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der ordentlichen Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem 1. oder 2. Vorsitzenden eingegangen sind.

9. Später eingehende Anträge dürfen nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, daß der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird

10. Alle Abstimmungen erfolgen mit Handzeichen. Auf Antrag von 1/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder können die Abstimmungen geheim erfolgen.

11. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied über 18 Jahren eine Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

12. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen sind Protokolle zu führen, die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

13. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.

§8.

1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a. der Vorstand beschließt

b. 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder es schriftlich beim 1. Vorsitzenden beantragen.

2. Die Einladung erfolgt gemäß 7 Abs. 2.

§9.

1. Die Versammlung der Abteilungen besteht aus dem Vorstand und den Abteilungsleitern.

2. Die Versammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, sowie drei Abteilungsleiter anwesend sind.

3. Die Abteilungsversammlung findet vierteljährlich statt.

4. Die Einladung erfolgt schriftlich, fernmündlich, per Telefax oder über Elektronik Mail, sowie durch Aushang im Schaukasten des ASLC.

5. Die Abteilungsversammlung beschließt über

a. Antraege an die Mitgliederversammlung

b. Antraege an den Vorstand

C. Durchführung von Aktivitäten gemäß 3 Abs. 3. Satz B.

6. Bei Stimmengleichheit gilt die Beschlußvorlage als abgelehnt.

7. Über den Verlauf der Abteilungsversammlungen sind Protokolle zu führen. die vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen sind.

§10.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§11.

Vorstandswahlen sind wie folgt durchzuführen:

1. Wahlen dürfen nur durchgeführt: werden, wenn sie satzungsgemäß anstehen. auf der Tagesordnung vorgesehen und bei Einberufung bekanntgegeben worden sind.

2. Wahlen sind grundsätzlich schriftlich und geheim.

3. Vor Wahlen ist ein Wahlausschuß mit mindestens zwei Mitgliedern zu bestellen. der die Aufgabe hat, die abgegebenen Stimmen zu zählen und zu kontrollieren.

4. Der Wahlausschuß hat einen Wahlleiter zu bestimmen, der während des Wahlganges alle Rechte und Pflichten eines Versammlungsleiters hat.

5. Vor dem Wahlgang hat der Wahlausschuß zu prüfen, ob die zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten die Voraussetzungen erfüllen, die die Satzung vorschreibt.

6. Vor der Wahl sind die Kandidaten zu fragen, ob sie im Falle einer Wahl das Amt annehmen.

7. Das Wahlergebnis ist durch den Wahlausschuß festzustellen, dem Versammlungsleiter er bekanntzugeben und seine Gültigkeit ausdrücklich für das Protokoll schriftlich zu bestätigen.

§12.

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt Auflösung des Vereins' stehen.

2. In dieser Versammlung müssen 4/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

3. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben.

4. Das nach Auflösung/Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes verbleibende Vermögen ist der Stadt Erding mit der Maßgabe zu überweisen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.

§13.

Diese Satzung existiert auch in einer englischen Fassung. In rechtlicher Hinsicht ist die deutsche Fassung gültig.

§14.

Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. Oktober 1992 beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister In Kraft.